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   LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17   

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https://dejure.org/2017,42746
LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17 (https://dejure.org/2017,42746)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.07.2017 - 8 Sa 23/17 (https://dejure.org/2017,42746)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 8 Sa 23/17 (https://dejure.org/2017,42746)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 34 Abs 2 TV-L, § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers

  • IWW

    §§ 1, 6, 7, ... 8, 9 HRG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 ZPO, § 626 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX, § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. b KSchG, § 1 KSchG, § 145 BGB, § 9 HRG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 HRG, § 107 Abs. 3 S. 1 HRG, § 107 Abs. 3 HRG, § 6 Abs. 2, 8 HRG, Art. 5 Abs. 3 GG, § 6 Abs. 2 HRG, § 8 HRG, § 9 Nr. 1 HRG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche personenbedingte Kündigung gegenüber tariflich ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Unmöglichkeit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit infolge Arbeitsunfähigkeit eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers; Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; TV-L § 34 Abs. 2
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Außerordentliche Krankheitskündigung bei tariflicher Unkündbarkeit: Hohe Anforderungen!

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
    Liegt eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit vor, kann dies den Arbeitgeber bei tariflichem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit des Arbeitnehmers jedenfalls zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist berechtigen (BAG 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 24, BAGE 132, 299).

    Im Prozess hat er aufzuzeigen, dass er dieser Prüfpflicht genügt hat (BAG 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 46).

    Denn die Zuweisung von Personalbefugnissen an eine bestimmte, personalführende Stelle ändert nichts an der Arbeitgeberstellung der hinter der Dienststelle stehenden Gebietskörperschaft (BAG 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 - Rn 45, NZA 2010, 628 ff.).

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
    An eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen, so dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber iSd. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein kann (std.Rspr. vgl. zuletzt BAG 23.01.2014 - 2 AZR 582/13 -, NZA 2014, 962 ff).

    Da jedoch bei Arbeitsunfähigkeit eines ordentlich kündbaren Arbeitnehmers regelmäßig die Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist dem Arbeitgeber zumutbar ist (vgl. BAG 23.01.2014 - 2 AZR 582/13 -, NZA 2014, 962 ff), kommt auch bei einer fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers grundsätzlich nur eine fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist in Betracht.

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 664/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
    (a) Vorliegend kam es dabei offen bleiben, ob das beklagte Land im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine gesteigerte Darlegungslast zur Nutzlosigkeit eines bEM traf (vgl. (BAG 13.5.2015 - 2 AZR 565/14 - NZA 2015, 1249), der es nicht genügte oder aber eine solche vorliegend aufgrund der Zustimmung des Integrationsamtes entfiel (vgl. hierzu BAG 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 39 - 41 m.w.N., NZA 2015, 931, 935).

    Dennoch kam es nicht streitentscheidend auf die vom Bundesarbeitsgericht bisher offengelassene Frage an, ob der Zustimmung des Integrationsamtes einer Indizwirkung für die Nutzlosigkeit des bEM zukommt, wenn sich aus seiner Begründung oder der des Widerspruchsbescheids keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mögliche, kündigungsrechtlich beachtliche Beschäftigungsalternativen im Verwaltungsverfahren nicht in den Blick genommen worden sind (vgl. hierzu BAG 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 39 - 41 m.w.N., NZA 2015, 931, 935).

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
    Dies gilt bei allen Arten von Kündigungsgründen (Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 66; 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - zu B II der Gründe, BAGE 47, 26).

    Der Arbeitgeber hat auch vor einer außerordentlichen Kündigung, die auf personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt werden soll, von sich aus alle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz - ggf. zu geänderten Arbeitsbedingungen - anzubieten (LAG Rheinland-Pfalz 23.05.2013 - 10 Sa 6/13 - zu II. 1. d) cc) der Gründe, BAG 27.09.1984 - 2 AZR 62/83 - unter B 11 3 a der Gründe, NZA 1985, 455).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
    Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte ebenfalls schließlich im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 262/13) Erfolg.

    Insoweit berufe er sich auf das Urteil vom 13.02.2014 des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 5 Sa 262/13) sowie des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 -) und dem darin eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten, worin gerade nicht feststellbar gewesen sei, dass von ihm bei einer Beschäftigung als Straßenwärter erhebliche Gefahren für sich oder Dritte oder für Gegenstände zu erwarten seien.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09

    Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit bei tariflicher Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
    In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach (Az: 11 Ca 1484/08) und vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 7 Sa 506/09) obsiegte der Kläger nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das ergab, dass nicht feststellbar sei, dass zukünftig vom Kläger Gefahren für sich oder Dritte zu erwarten seien.

    Insoweit berufe er sich auf das Urteil vom 13.02.2014 des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 5 Sa 262/13) sowie des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 -) und dem darin eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten, worin gerade nicht feststellbar gewesen sei, dass von ihm bei einer Beschäftigung als Straßenwärter erhebliche Gefahren für sich oder Dritte oder für Gegenstände zu erwarten seien.

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
    Schließlich erfüllte das Gespräch vom 06.10.2015 mangels vorheriger Information gemäß § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX über die Ziele des bEM nebst fehlendem Hinweis auf Art und Umfang der dabei erhobenen und verwendeten Daten (vgl. zu diesen Erfordernissen std. Rspr. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13, NZA 2015, 612) nicht einmal den Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes bEM.
  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
    (a) Vorliegend kam es dabei offen bleiben, ob das beklagte Land im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine gesteigerte Darlegungslast zur Nutzlosigkeit eines bEM traf (vgl. (BAG 13.5.2015 - 2 AZR 565/14 - NZA 2015, 1249), der es nicht genügte oder aber eine solche vorliegend aufgrund der Zustimmung des Integrationsamtes entfiel (vgl. hierzu BAG 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 39 - 41 m.w.N., NZA 2015, 931, 935).
  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 132/04

    Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
    Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzverfahren die Darlegungs- und Beweislast für das dem Arbeitnehmer unterbreitete Änderungsangebot, das sich als die letzte Alternative für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses darstellen muss, und die definitive und endgültige Ablehnung durch den tariflich besonders geschützten Arbeitnehmer (vgl. BAG 26.03.2009 - 2 AZR 879/07 - zu B. I. 1. b) bb) (3) der Gründe, NZA 2009, 679 ff.; für die Prüfung im Rahmen des § 1 KSchG: BAG 21.04.2005 - 2 AZR 132/04 - BAGE 114, 243; 21.04.2005 - 2 AZR 244/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 80).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
    Dies gilt bei allen Arten von Kündigungsgründen (Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 66; 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - zu B II der Gründe, BAGE 47, 26).
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 244/04

    Änderungskündigung

  • BAG, 17.02.2016 - 2 AZR 613/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 288/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • LAG Düsseldorf, 20.10.2016 - 13 Sa 356/16

    Betriebliches Eingliederungsmanagement; krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2013 - 10 Sa 6/13

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitszeitbetrug - vorsätzliche Falschangaben auf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2009 - 7 Sa 413/09

    Krankheitsbedingte Kündigung und negative Gesundheitsprognose

  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71

    NS-Vergangenheit - Dienststelle des Bundes - Unkündbarer Angestellter - Grund zur

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.1980 - 2 A 101/79
  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2020 - 3 Sa 127/19

    Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprognose - ordnungsgemäße

    Das schließt es andererseits nicht aus, dass in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB sein kann (s. BAG 23.01.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 5 = NZA 2014, 962; 20.03.2014 EzA § 4 TVG Stahlindustrie Nr. 3 = NZA-RR 2015, 16; 25.04.2018 - 2 AZR 6/18, EzA § 626 BGB 2002 Krankheit Nr. 5 = NZA 2018, 1056; LAG Rheinland-Pfalz 11.07.2017 - 8 Sa 23/17, LAGE § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 10; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts; DLW/Dörner 15. Aufl. 2020, Kap. 4 Rz. 1556 ff.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.06.2020 - 8 Sa 192/19

    Betriebsbedingte Kündigung - Vorrang der Änderungskündigung - Abkürzung der

    Eine Beendigungskündigung ist erst zulässig, wenn zumutbare mildere Mittel - etwa das Angebot einer geringerwertigen freien Stelle im Wege der Änderungskündigung - ausgeschöpft sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 11. Juli 2017 - 8 Sa 23/17 - zu II 2 c 2 c der Gründe mwN, BeckRS 2017, 130198; LAG Rheinland-Pfalz 15. Oktober 2014 - 4 Sa 335/13 - zu II 1 der Gründe, juris; BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 31; BAG 21. April 2005 - 2 AZR 132/04 - zu B II 4 c ee der Gründe).
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